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Disziplinarrecht Bundesbeamte: Aberkennung des Ruhegehalts

Die härteste Sanktion, die einen Pensionär wegen eines Dienstvergehens im Disziplinarverfahren treffen kann, ist die Aberkennung des Ruhegehalts.
Sie kann nach dem Bundesdisziplinargesetz und den meisten Landesgesetzen nur von dem Disziplinargericht verhängt werden. (Eine Ausnahme finden Sie zum Beispiel in §§ 33, 38 LDG BW - Aberkennung durch Disziplinarverfügung.)
Der Beamte kann gegen die Entscheidung Berufung und u. U. Revision einlegen. Im Landesrecht ist eine Revision nicht für alle Landesbeamten vorgesehen, z. B. nicht in Niedersachsen und auch nicht in Bayern, § 64 Abs. 2 BayDG).

§ 12 Bundesdisziplinargesetz: Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Der Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz geht bei einer gerichtlichen Entscheidung dieser Art verloren, und zwar einschließlich der Hinterbliebenenversorgung.
Der (frühere) Pensionär wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Ein Beispiel (Bundesverfassungsgericht) finden Sie hier.

Beachten Sie bitte, dass das Ruhegehalt auch nach einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe verloren gehen kann. Ein Beispile finden Sie in Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18.11.20 - 5 L 904/20.KO -.
Aus der Pressemitteilung des Gerichts:
"Der zu einer Haftstrafe verurteilte ehemalige Finanzminister D. hat mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung seine Pensionsansprüche verloren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
Der ehemalige Finanzminister war wegen Straftaten, welche er während seiner Amtszeit als Minister und als Ruhestandsbeamter begangen hatte, vom Landgericht Koblenz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Damit habe er seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren, so die Koblenzer Verwaltungsrichter. Denn nach der einschlägigen Vorschrift im Landesbeamtenversorgungsgesetz verliere ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei, seine Pensionsansprüche. Diese Vorschrift sei hier anwendbar, obwohl die strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrerer begangener Straftaten erfolgt sei. Denn auch ein Ruhestandsbeamter, der durch mehrere Rechtsverstöße zu einer solchen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, habe sich für den öffentlichen Dienst nicht weniger untragbar gemacht als ein Beamter, der eine solche Strafe bereits durch einen einzigen Rechtsverstoß verwirkt habe."
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