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Disziplinarrecht Bund: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die härteste Sanktion, die einen Beamten wegen eines Dienstvergehens im Disziplinarverfahren treffen kann, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Entfernung aus dem Dienst).
Sie kann nach dem Bundesdisziplinargesetz und den meisten Landesgesetzen nur von dem Disziplinargericht verhängt werden. Eine Ausnahme finden Sie zum Beispiel in §§ 31, 38 LDG BW - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Disziplinarverfügung. Die Rechtmäßigkeit dieser landesgesetzlichen Regelung wird wohl nicht mehr bestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat sie in einem Beschluss vom 14.01.20 als verfassungskonform anerkannt.

Der Beamte kann gegen die Entscheidung Berufung und - sofern vom jeweiligen Landesrecht vorgesehen (zum Beispiel nicht in Niedersachsen und auch nicht in Bayern, § 64 Abs. 2 BayDG) - Revision einlegen.
Vorangehen wird in diesen Fällen oft - aber nicht unbedingt - eine Suspendierung des Beamten.
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte während des Disziplinarverfahrens weiter Dienst verrichten darf.
Bundesverwaltungsgericht 09.96.21: Entfernung trotz Weiterbeschäftigung während des Verfahrens
Hinweise zur Suspendierung des Beamten während des laufenden Disziplinarverfahrens.

Ein wenig aus dem Zusammenhang gerissen, aber für manche Fälle vielleicht der Beruhigung dienlich ist das folgende Zitat aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 21.06.17 - BVerwG 2 B 50.16 -.
"Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18.06.15 - 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228 Rn. 38)." 

§ 10 Bundesdisziplinargesetz

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bedeutet die endgültige Trennung zwischen Dienstherrn und Beamten. Der Beamte darf nicht erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden und es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis mehr mit ihm begründet werden.

Ein Beispiel (Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Beamtenverhältnis) finden Sie hier.


Die Grenzziehung zwischen Entfernung aus dem Dienst und milderen Disziplinarmaßnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht natürlich oft umschrieben. Hier ein Beispiel.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 -

"Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Verwaltungsgerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen.
Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden.
Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken."

In erster Linie kommt es zur Entfernung aus dem Dienst, wenn ein Beamter innerhalb oder außerhalb des Dienstes eine gravierende Straftat begeht. Aber im Einzelfall kann auch außerdienstliches Verhalten, das nicht strafbar ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss  vom 04.04.19 - BVerwG 2 B 32.18 -

1. Ein außerdienstliches Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt, kann zwar nicht im Regelfall, wohl aber im Ausnahmefall die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen.
2. Bei einem Lehrer, der im Internet mit ihm unbekannten Chatpersonen Gewaltphantasien über Folter und Mißhandlungen von minderjährigen Mädchen und Fotos von (zum Teil von ihm selbst unterrichteten) Schülerinnen austauscht, kann ein derartiger Ansehens- und Vertrauensverlust eintreten, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme ist.
3. Außerdienstliche Verfehlungen dieser Art können bei einem Lehrer bereits dann die Dienstausübung berühren und damit einen Amtsbezug begründen, wenn zu befürchten ist, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Ansehens- und Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss.

Abwicklung / Folgen

Die Zahlung der Dienstbezüge endet mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Absatz 2 Bundesdisziplinargesetz.

Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält in aller Regel für die Dauer von sechs Monaten noch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Hälfte der Dienstbezüge, die ihm zustanden.
Vergleichen Sie dazu Absatz 3 der oben zitierten Vorschrift § 10 BDG.
Auf den Unterhaltsbeitrag rechnet man Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen an.
Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte hat dem Dienstherrn deshalb Änderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen.

Bezüglich der Altersversorgung erfolgt Nachversicherung.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe

Hier kommt die Entlassung des Beamten nach Beamtenrecht in Betracht.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
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Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen Verweis Geldbuße / § 7 BDG Kürzung der Bezüge / § 8 BDG Zurückstufung / § 9 BDG Kürzung des Ruhegehalts Aberkennung des Ruhegehalts Nachversicherung Altersgeld lästige Nebenfolgen
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Widerspruchsverfahren Widerspruch Gesetz - §§ 41, 42 BDG
gerichtliches Verfahren Gesetz, §§ 52 ff. BDG Disziplinarklage Antrag des Dienstherrn Bestimmtheit der Klagschrift Beschränkung der Vorwürfe Beweiswürdigung Entscheidung durch Beschluss Berufung Revision Verschlechterungsverbot
spezielle Probleme: Strafurteil / Bindungswirkung "Verbot der Doppelbestrafung"? 1 Jahr Freiheitsstrafe Mitteilung durch StA Familiengerichtliche Akten Beamte auf Probe / Widerruf Suspendierung