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Polizeivollzugsdienstfähigkeit des älteren Polizeibeamten

Für den Beamten ist es nicht immer ganz einfach, seine Reaktivierung durchzusetzen.
Der Streit um die Reaktivierung kann Jahre dauern.
Ein Beispiel bietet eine Entscheidung des VG Lüneburg, die wir hier wiedergeben, weil sie die Voraussetzungen der Polizeivollzugsdienstfähigkeit sehr eingehend erläuterte.

Seit Herbst 2013 haben sich die Dinge aber völlig verändert.
Die PDV 300, welche in dem Urteil eine zentrale Rolle spielt, hat stark an Bedeutung verloren und die Verwaltungsgerichte entscheiden jetzt selbst über medizinische Fragen.
Das war bisher anders, aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert auch in diesen Fragen seit Herbst 2013 ein Umdenken.

So könnte man sagen, dass die folgende Entscheidung in weiten Teilen veraltet ist.
Sie macht aber zumindest deutlich, dass ältere Polizeivollzugsbeamte nicht mehr die gleiche Belastbarkeit zeigen müssen wie jüngere. Der Begriff der Vollzugsdienstfähigkeit relativiert sich mit dem zunehmenden Lebensalter des Beamten ein wenig.



VG Lüneburg, Urteil vom 20.06.07, - 1 A 302/04 -

Der Kläger erstrebt seine Reaktivierung und die Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst, nachdem er 1995 wegen Dienstunfähigkeit - Herzmuskelentzündung - in den Ruhestand versetzt worden war. Nach Genesung beantragte er 1998 seine Wiederverwendung, was mit der Begründung abgelehnt wurde, zwingende dienstliche Gründe stünden dem entgegen. Auf seine Klage hin wurde die Behörde durch Urteil vom 10.09.02 verpflichtet, seinem Antrag auf Wiederverwendung zu entsprechen. Die Berufung des Dienstherrn wurde am 12.01.04 verworfen.

Dennoch wurde sein Antrag auf Wiederverwendung erneut durch Bescheid vom 14.06.04 abgelehnt, und zwar unter Bezugnahme auf ein Formblatt des Medizinischen Dienstes der Polizei mit der Begründung, der Kläger sei "polizeidienstuntauglich".
Dagegen trägt der Kläger vor, die Überwindung seiner Krankheit sei schon 1998 vom Medizinischen Dienst  bestätigt worden. Er sei polizeidiensttauglich. Alterstypische gesundheitliche Einschränkungen hinderten nicht die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten. Die Auffassung, er sei hinsichtlich seines Gesundheitszustandes so zu behandeln, als ginge es um seine erstmalige Verbeamtung, sei falsch: Entscheidend könne nur sein, ob er gesundheitlich den Anforderungen entspreche, die an aktive Polizeibeamte seines Alters gestellt werden. Schon die bislang in seinem Fall durchgeführten Untersuchungen gingen weit über das hinaus, was bei jungen Bewerbern für deren Einstellung gefordert werde.

Die Beklagte ist unter Bezug auf die PDV 300 der Ansicht, der Kläger sei polizeidienstuntauglich. Nach dem Runderlass des MI v. 29.09.98 sei die PDV 300 bei der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit anzuwenden. Polizeidienstunfähigkeit liege danach vor, wenn auch die Anforderungen der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfüllt würden und damit die Verwendungsfähigkeit entweder auf Dauer ausgeschlossen oder nicht zu erwarten sei, dass die erforderliche Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werde. Der zuständige Amtsarzt habe hier in Anwendung des Hauptabschnittes 3 der PDV 300 festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig sei. Somit erfülle er auch die - im Vergleich zu einer Einstellung - geringeren Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit nicht.
Auf Anforderung des Gerichts ergänzte der Med. Dienst der Polizei seine Stellungnahme nach einer erneuten Untersuchung des Klägers dahin, dass der Kläger an einer Erkrankung der Verdauungsorgane sowie an einer psychopathologischen Entwicklung leide und schließlich nach dem audiometrischen Befund auch eine Hochtonschwerhörigkeit und ein rechtsseitiger Tinnitus vorliege.

Es ist Beweis erhoben worden über die Dienstfähigkeit des Klägers durch drei Sachverständigengutachten, (1.) zu den Erkrankungen der Verdauungsorgane des Klägers, (2.) zu etwaigen psychopathologischen Entwicklungen und (3.) zur Hochtonschwerhörigkeit des Klägers. Nach diesen Gutachten liegen beim Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die seine Polizeidienstfähigkeit einschränken könnten.

Die zulässige Klage erklärt das Gericht für begründet.
Der Kläger ist von der Beklagten wieder in den Polizeivollzugsdienst einzustellen, da er die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.

1. Gemäß § 226 Abs. 1 NBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst zum einen nicht mehr genügt und zum andern auch nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die gesundheitlichen Anforderungen beziehen sich dabei auf medizinisch diagnostizierbare körperliche Gebrechen oder Schwächen des Polizeivollzugsbeamten. Bloße Befürchtungen oder Vorbehalte reichen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht aus.
Durch Runderlass des MI vom 29.09.1998 ist für den Niedersächsischen Polizeidienst die PDV 300 für anwendbar erklärt worden, durch welche die genannten Normen des NBG ausgefächert und näher konkretisiert werden. Diese PDV 300 gilt bundesweit und wird in allen Bundesländern angewandt. Die PDV 300 stellt eine norminterpretierende und -ausfüllende Vorschrift dar.

Vgl. VGH Baden-Württemberg vom 31.05.1994 - 4 S 533/93 - :
"…Polizeidienstvorschrift stellt eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu dar, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von den Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen (vgl. Nr. 1.1 PDV 300). Nach Nr. 3.1.1 der PDV 300 ist bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit unter anderem von den Tauglichkeitsanforderungen der Anlage 1 auszugehen."


Trotz dieser Konkretisierung durch die PDV 300 ist die gerichtliche Kontrollbefugnis im Regelfall eingeschränkt.
Vgl. Urteil des VG München vom 04.07.06 -:
"Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes bestimmen sich diese Anforderungen im Wesentlichen nach den in Art. 134 BayBG genannten Kriterien für die Polizeidienstfähigkeit, die in der PDV 300 näher spezifiziert werden. Als Akt wertender Erkenntnis ist die Prognoseentscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und zwar lediglich dahingehend, ob der Begriff der mangelnden Bewährung/Eignung oder die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zu Grunde liegt oder ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet bzw. sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH v. 16.05.02, Az. 3 CS 02.629; BVerwG v. 18.07.01, ZBR 2002, 184).
Diese Einschränkungen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle für die verwaltungsseitig getroffene Prognoseentscheidung gelten auf dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG jedoch nicht in jedem Fall, vor allem dann nicht, wenn aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) medizinische Gutachten zu einschlägigen Sachfragen eingeholt worden sind. In einem solchen Fall ist eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis zur Frage der gesundheitlichen Eignung gegeben und vom Gericht, gestützt auf medizinische Sachverständige, aufgrund des Art. 19 Abs. 4 GG wahrzunehmen."

2. Die PDV 300 dient normalerweise als Grundlage bei der Einstellungsuntersuchung von Polizeibeamten und zielt auf das Ausloten einer erhöhten Belastbarkeit dieser Beamten.
"Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit erfolgt auf der Grundlage der hierzu bundesweit geltenden Polizeidienstvorschrift (PDV 300). Darin ist der Inhalt der Untersuchung vorgeschrieben und es sind die Fehler benannt, die eine Einstellung ausschließen. Im Ergebnis dieser Untersuchung wird festgestellt, ob die Polizeidiensttauglichkeit oder eine Polizeidienstuntauglichkeit vorliegt. Möglich ist, dass über die Polizeidiensttauglichkeit erst nach Erfüllung von Auflagen (z.B. Beibringung verschiedener fachärztlicher Befunde in einer vorgegebenen Frist) befunden wird." -
so die Hinweise des Landes Sachsen zur PDV 300.

In Abschn. 2 des genannten niedersächsischen Erlasses (PDV300RdErl) heißt es:
"In Niedersachsen wird bei der Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst auch die Eignung für Ausbildungsmaßnahmen vorausgesetzt. Daher sind bei der ärztlichen Begutachtung anlässlich der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit nur folgende Aussagen zu verwenden:
"gesundheitlich uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst" oder
"gesundheitlich eingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst" oder
"gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst, geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst" oder
"gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst und nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst"."

Damit gilt die PDV 300 zunächst einmal für die „Einstellung" in den Polizeidienst, nicht jedoch in den Fällen der Wiederverwendung eines bereits einmal als Vollzugsbeamter tätig gewesenen und für geeignet befundenen Beamten.
Das ist bereits im Urteil der Kammer vom 10.09.02 ausgeführt. Dort heißt es:
"Eine erneute Feststellung der Befähigung ist weder erforderlich noch dem Beamten zumutbar (GKÖD, BBG K § 45 Rdn. 8). Ähnliches gilt für die - früher schon einmal bei der Einstellung geprüfte - generelle Eignung des Beamten, die grundsätzlich nicht wie bei einer Neueinstellung erneut geprüft werden kann. Denn es handelt sich ja um die (bloße) Reaktivierung eines bereits langjährig tätig gewesenen Beamten, dessen Eignung schon einmal festgestellt worden war."

Es wäre auch eine Überspannung der Anforderungen, einen älteren, bereits einmal für polizeidienstfähig befundenen Polizeibeamten nochmals an jenen Maßstäben zu messen, die für junge Bewerber um den Polizeidienst gelten. Die Polizeibeamten, die schon über 10 Jahre oder länger im Polizeivollzugsdienst tätig sind, werden auch nicht kontinuierlich anhand der Maßstäbe der PDV 300 untersucht und daran gemessen, ob noch ihre Polizeidienstfähigkeit wie bei einer Einstellungsuntersuchung gegeben ist.
Insofern ist die Stellungnahme der Zentralen Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost - vom 07.03.07 nicht verwendbar, da sie auf falschen Annahmen beruht und ihr die unzutreffende Vorstellung zugrunde liegt, im Falle auch der Wiederverwendung eines Beamten sei die PDV 300 uneingeschränkt anwendbar. Das ist nicht der Fall. Der Medizinische Dienst geht insoweit von falschen Voraussetzungen aus und legt fälschlich uneingeschränkt die PDV 300 als Maßstab an. Das ist nicht möglich. Vielmehr kann bei der Wiederverwendung eines Beamten die PDV 300 nur noch ein eingeschränkter Orientierungsmaßstab mit sinngemäß reduziertem Inhalt sein.

Diesen reduzierten Anforderungen an eine gesundheitliche Eignung genügt der Kläger ohne weiteres. Insoweit kann auf die eingeholten Gutachten in vollem Umfang Bezug genommen werden. Sämtliche Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, dass beim Kläger keine Einschränkungen seiner gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. den Polizeivollzugsdienst vorliegen, er vielmehr als körperlich leistungsfähig anzusehen sei und sich in einem altersentsprechend guten Zustand befinde.

3. Aber auch dann, wenn man die PDV 300 in dem Sinne heranziehen wollte, wie das die Zentrale Polizeidirektion für erforderlich hält, hat die Klage Erfolg. Denn auch den gesundheitlichen Anforderungen der PDV 300 genügt der Kläger, wie die gerichtlich bestellten Gutachter der Medizinischen Hochschule Hannover festgestellt haben.

3.1 Die amtsärztlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Polizei bei der Bezirksregierung - zunächst vom 07.06.04, sodann vom 16.11.04 - genügen nicht der PDV 300 / Ziff. 3.1.4, der zufolge ein amtsärztliches Gutachten Vorgeschichte, Befunde, Diagnose und Gesamtbeurteilung enthalten muss.
Die Stellungnahme vom 07.06.04 bestand lediglich aus einem wenig aussagekräftigen Formblatt, jene vom 16.11.04 aus kurz gehaltenen Darlegungen ohne Darstellung der Befunde, Diagnose usw.. Derartig verkürzte Stellungnahmen stellen nicht amtsärztliche Gutachten dar.
Vergleiche insoweit VG München, B. v. 18.10.1999 - M 5 S 99.1963 - :
"Das polizeiärztliche Gutachten vom 1999 kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller diese Fähigkeit nicht im erforderlichen Maße besitzt, da insbesondere zuverlässiges Reagieren in Stress- und Konfliktsituationen ausgesprochen fraglich erscheine. Dem Antragsteller ist dabei zuzugeben, dass das ihm übermittelte Gutachten knapp gehalten ist und kaum Einzelheiten darstellt, sondern sich lediglich auf eine Gesamtbeurteilung beschränkt. Die Einsichtnahme durch das Gericht in das vollständige Gutachten hat jedoch ergeben, dass es durchaus der Ziffer 3.1.4 der PDV 300 entspricht, wonach das Gutachten Vorgeschichte, Befunde, Diagnose und Gesamtbeurteilung enthalten muss und im einzelnen zu erläutern ist, warum der Beamte nicht mehr die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitzt. Der Polizeiarzt kommt unter Auswertung der durchgeführten Untersuchungen zu der Diagnose, dass es sich bei dem Antragsteller um eine deutlich neurotisch und gehemmt wirkende Persönlichkeit mit einem grenzwertigen Gesamt-IQ und bestehenden vegetativen Auffälligkeiten handelt."

Auch die Stellungnahme der Zentralen Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost - vom 07.03.07 lässt die Anforderungen vermissen, die an ein amtsärztliches Gutachten zu stellen sind. Vorgeschichte, Befunde, Diagnose pp. enthält diese Stellungnahme nicht. Möglicherweise ist sie auch nach Auffassung der Verfasserin nicht als ein amtsärztliches Gutachten zu verstehen, sondern als eine bloße Stellungnahme zu den bereits vorliegenden Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover. Dann jedoch fehlt es an einer sachlich fundierten Auseinandersetzung mit diesen Gutachten. Es ist vom medizinischen Standpunkt her nämlich nicht erkennbar, aufgrund welcher Befunde und Annahmen die Amtsärztin entgegen den gutachterlichen Ausführungen zu ihrer Gesamteinschätzung gelangt, der Kläger sei (immerhin) "gegebenenfalls eingeschränkt" polizeidienstfähig, ....
Ihre bloßen Zweifel an der Sicherheit der gutachterlichen Aussagen reichen für die von ihr vertretene Einschränkung nicht aus, da es an einer eigenen Diagnose mit medizinischen Belegen dazu völlig fehlt. Eine medizinisch fundierte Diagnose fehlt.

Vergleiche insoweit den Beschluss des OVG NRW vom 26.08.05 - 6 E 889/05 - :
"Nicht ersichtlich ist auch, auf Grund welcher medizinischer und sonstiger Fakten der Polizeiarzt zu der Diagnose "rezidivierender Wirbelsäulensyndrome" und einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule gelangt ist, die als "altersvorzeitige Verbrauchserscheinungen der Wirbelsäule" (vgl. Nr. 4.2.7 der Anlage 1 der "Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit [PDV 300])" eine Polizeidiensttauglichkeit ausschließen soll. Der Hinweis auf mehrfache krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten stützt diese Diagnose nicht."

3.2 Die Zentrale Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost - bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 07.03.07 auf Punkt 11 der PDV 300, wenn sie davon spricht, dass der Kläger letztlich "polizeidienstunfähig" sei.
Nach Punkt 11 der PDV 300 "soll" der Polizeibeamte "ausgeglichen, aufgeschlossen, kontaktfähig, ausdauernd, zielstrebig, leistungsbereit" sein und eine "seinem Alter entsprechende Reife besitzen". Diese relativ unscharf formulierten Anforderungen deskriptiver Art legen nicht fest, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein psychisches Defizit vorliegt, die Polizeidienstfähigkeit also im Einzelfall nicht gegeben sein soll. Die Zentrale Polizeidirektion interpretiert diese Anforderungen amtsärztlich dahingehend, dass eine "weitestgehende Stabilität des Nervensystems" Voraussetzung für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sei. Hiervon geht auch Prof. I. in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.05.07 aus.
Auch die Forderung in Pkt. 11.1 Abs. 5, die "im Polizeivollzugsdienst auftretenden Stresssituationen verlangen ein belastbares vegetatives Nervensystem", legt - damit übereinstimmend - keine konkreten Kriterien und Maßstäbe fest. Der dann anschließende Satz "Ausgeprägte Zeichen der sogen. vegetativen Dysregulation dürfen nicht vorhanden sein (z.B. Lidtremor, Zungentremor, Fingertremor, Muskeltremor und Gliedmaßenzucken, unwillkürliche Bewegungen usw.)"
enthält dann zwar konkrete Anhaltspunkte der Dysregulation, aber diese sind beim Kläger ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel nicht gegeben, so dass insoweit - nach der PDV 300 - von seiner psychischen Stabilität auszugehen ist.
Damit obliegt es letztlich fachkundiger medizinischer Begutachtung mit einer erheblichen Brandbreite der Einschätzung und Beurteilung, ob im Ergebnis die für den Polizeivollzugsdienst erforderliche psychische "Festigkeit" gegeben ist oder aber fehlt.
Nach der Einschätzung des Gutachters Prof. I. - Leiter des Zentrums Psychologische Medizin, klinische Psychiatrie und Psychotherapie bei der J. - liegen „keine erheblichen Abweichungen im psychiatrischen Sinne bei dem Probanden" vor. Im Sinne der Gutachtenergänzung vom 16.05.07 belegt schon das Gutachten vom 12.01.06 nach Ansicht des Gutachters, „dass, auch im Sinne der PDV 300, Herr K. als polizeidienstfähig anzusehen ist. Hiermit ist auch im Einklang, dass die PDV 300 von ´weitestgehender Stabilität des Nervensystems´ spricht, die gefordert ist."

Trotz der Anforderungen, welche die PDV 300 stellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.05 - 1 L 25/05 - ), sind auch unter ihrer Geltung geringe körperliche Defizite - wie etwa eine geringe Sehschwäche - hinnehmbar und ausgleichbar, sind überhöhte und weit überzogene Anforderungen nicht unter Berufung auf den Polizeidienst einforderbar:
"Die PDV 300 lässt angesichts der hohen physischen Anforderungen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nur in sehr eingeschränkten Maß den Ausgleich körperlicher Defizite durch z. B. orthopädische Hilfsmittel oder Sehhilfen zu (Ziffern 4. und 5. der PDV 300). Lediglich Hilfsmittel, wie z. B. Sehhilfen bei lediglich geringer Sehschwäche, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese in der polizeilichen Arbeit zu Beeinträchtigungen führen können, können körperliche Defizite in einer Weise ausgleichen, dass diese der Feststellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht entgegenstehen." (so OVG Sachsen-Anhalt, aaO.).
Hiernach ist der Kläger ohne Frage „gesundheitlich uneingeschränkt geeignet" für den Polizeivollzugsdienst.

4. Soweit die Zentrale Polizeidirektion darauf abzuheben versucht, wie der Kläger in gefährlichen Sonder- und Ausnahmesituationen als Waffenträger wohl reagieren könnte, wird eine derartige Fragestellung nicht mehr von der PDV 300 getragen. Insoweit unterstreicht der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.05.07 zu Recht, dass das nur durch Simulation entsprechender Gefahrensituationen nachgeprüft werden könnte, was jedoch schon weit über die PDV 300 hinausginge. Diese nimmt allein vorhandene gesundheitliche Gebrechen, Schwächen und Mängel in den Blick, nicht jedoch denkbare Ausfallerscheinungen unter extremen Sonderbedingungen.

Vgl. VG Wiesbaden v. 27.06.06 - 8 E 1088/05 - :
„Das Gericht kann auch nicht ausschließen, dass der Polizeiarzt einen falschen Maßstab angelegt hat bei der Auslegung der PDV 300. Nur das festgestellte Wirbelgleiten stellt nach Ziffer 4.2.5 einen Ausschlussgrund dar. Aus den zuletzt getätigten Äußerungen des Polizeiarztes geht hervor, dass er dem Kläger keine akute Erkrankung mit aktuellen Beschwerden unterstellt und dass die Spondylolyse für ihn nur einen Befund darstellt. Wenn er weiter darauf abstellt, dass die Bewertung des Befundes für die Zukunft entscheidungserheblich sei, so geht er über die Anforderungen der PDV 300 hinaus. Denn diese stellt nur darauf ab, ob eine in der Anlage I aufgeführte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, nicht darauf, ob diese möglicherweise in der Zukunft entstehen könnte."

5. Die medizinische Beurteilung des gerichtlich bestellten Gutachters Prof. I. hat weder die Zentrale Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost - (H.) noch die Beklagte substantiiert in Frage gestellt. Das aber wäre erforderlich, wenn der Vorrang der amtsärztlichen Stellungnahme aufrecht erhalten werden sollte.

Vgl. dazu die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht v. 5.06.07 - 5 ME 63/07 - :
"Der Beurteilung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt oder gemäß § 226 Abs. 3 NBG den beamteten Arzt kommt zwar grundsätzlich ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zu. Wenn aber dessen medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, ist ein Vorrang nur unter den Voraussetzungen anzuerkennen, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt bzw. beamtete Arzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 08.03.01 - BVerwG 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Medizinaloberrätin zu den Ausführungen von Frau Dr. C. nicht eingeholt, sondern sich lediglich dahingehend eingelassen, dass dieser Arztbericht wiederum eine Aussagen zu den psychosomatischen Problemen des Antragstellers nicht treffe und damit die bisherigen Feststellungen nicht entkräfte. Dem folgt der Senat nach den vorherigen Ausführungen nicht."
Ein „Eingehen" auf das vorliegende Ergänzungsgutachten von Prof. I. und eine „nachvollziehbare Darlegung" dazu, weshalb die Zentrale Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost - (H.) oder aber die Beklagte den Ausführungen dieses Gutachters nicht zu folgen vermag, fehlt hier und ist nicht gegeben.

6. Unter diesen Umständen noch ein Obergutachten einzuholen, so wie das die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ohne einen entsprechenden Antrag nochmals angeregt hat, ist nach Lage der Dinge nicht veranlasst. Die vorliegenden Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Eignung des Klägers..
Die Auseinandersetzung der Zentralen Polizeidirektion - Regionaler Medizinischer Dienst Nord-Ost - (H.) mit den eingeholten Gutachten ist insgesamt derart pauschal und oberflächlich, dass sie die ausführlichen und sachkompetent erstatteten Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover nicht zu erschüttern vermögen. Es hätte einer fundierten Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten bedurft, um sie unter medizinischen Gesichtspunkten in Frage zu stellen. Das ist nicht geschehen.



Anmerkung: Die PDV 300 wurde im Jahr 2012 verändert.
Im Jahr 2014 wurde ihre Bedeutung stark relativiert.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
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