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Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Mitwirkung des Personalrats

Nach Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten auf Lebenszeit kommt die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung) in Betracht.
Der Beamte wird regelmäßig gefragt, ob er die Einschaltung des Personalrats wünscht.
In Hamburg ist zum Beispiel in § 88 III HmbPersVG geregelt, dass der Personalrat nur auf Antrag des Beamten / der Beamtin zu beteiligen ist.
In aller Regel dürfte es sinnvoll sein, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen.
Der Personalrat kann ggf. seine Ablehnung des Vorhabens der Behörde innerhalb gewisser Fristen schriftlich erklären. Verstreicht die Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Dabei gibt es die Besonderheit, dass die von dem Personalrat einzuhaltende Frist schon zu laufen beginnt, wenn er mündlich um Zustimmung gebeten wird, obwohl er selbst seine Ablehnung schriftlich erklären muss.
Seine schriftliche Erklärung muss innerhalb der Frist der Dienststelle zugehen.
Allein um diese personalvertretungsrechtliche Frage geht es in der folgenden Entscheidung.
Wichtiger ist für Sie vielleicht die danach folgende Entscheidung des VG Hannover unten auf dieser Seite.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 14.05.2013, 1 Bf 41/13.Z

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustimmung des Personalrats gemäß § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG als erteilt gilt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Personalrat jedenfalls am 27.10.08 von der beabsichtigten Zurruhesetzung informiert worden ist und nicht bis zum 10.11.08 gegenüber der zuständigen Behörde für Bildung und Sport schriftlich unter Angabe von Gründen seine Zustimmung verweigert hat:

[Es bestehen] keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass die zweiwöchige Frist des § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG am 27.10.08 begann.
Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Personalrats ist nach § 79 Abs. 3 HmbPersVG nicht zwingend in schriftlicher Form zu stellen. Ein mündlicher Antrag ist vielmehr ausreichend und im Moment der Kenntnisnahme durch den Personalrat zugegangen (vgl. Ilbertz, BPersVG, 12. Auflage 2012, § 69 Rn. 9a). Ausweislich der Sachakte ist dem Personalrat das Schreiben der Beklagten vom 01.10.08, mit welchem diese das Mitbestimmungsverfahren einleitete, am 27.10.08 bekannt gegeben und somit der Lauf der Frist nach § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG in Gang gesetzt worden.

Der Einwand der Klägerin, die Verweigerung der Zustimmung sei der Behörde für Bildung und Sport am 10.11.08 zugegangen, so dass eine fristgemäße Verweigerung der Zustimmung vorliege, greift nicht durch. Entsprechend dem von der Klägerin zitierten Telefonvermerk vom 10.11.08 ist das Personalamt von einer Mitarbeiterin der Behörde für Bildung und Sport telefonisch darüber informiert worden, dass der Personalrat nicht zugestimmt habe und man in die Schlichtung gehen müsse; das verwaltungsgerichtliche Urteil geht insoweit davon aus, dass der Personalrat die Behörde für Bildung und Sport mündlich am 10.11.08 informiert hat. Der Vermerk enthält keinen Hinweis darauf, dass die nach § 79 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG für die Verweigerung der Zustimmung erforderliche Schriftform eingehalten wurde. Ausweislich der Sachakte ist die Ablehnung des Personalrates schriftlich erst am 11.11.08 per Telefax bei der zuständigen Behörde für Bildung und Sport eingegangen; mit dieser Zuständigkeit ist zugleich die Empfangszuständigkeit für Rechtserklärungen verbunden.

Der Vortrag der Klägerin, die ablehnende Entscheidung des Personalrats habe dem Schulleiter bereits am 07.11.08 vorgelegen, was der Behörde für Bildung und Sport zuzurechnen sei, da die Schulleitung verpflichtet gewesen sei, die ablehnende Entscheidung an die Behörde für Bildung und Sport weiterzuleiten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen Weiterleitungspflicht ist bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Personalrat den Schulleiter - entsprechend dem klägerischen Vorbringen im Widerspruchsverfahren - am 07.11.08 mündlich in Kenntnis gesetzt und die schriftliche Entscheidung dem Schulleiter am 10.11.08 persönlich übergeben hat. Die Weiterleitung durch die Schulleitung erfolgte sodann offenbar mündlich am selben Tag und schriftlich per Telefax am folgenden Tag. Es sind keine Umstände erkennbar, dass diese Weiterleitung nicht im Rahmen der normalen Geschäftsabläufe erfolgte oder aufgrund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben bzw. den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstieß. Ein Anspruch der Klägerin, so behandelt zu werden, als sei die Verweigerung der Zustimmung fristgemäß bei der Behörde für Bildung und Sport eingegangen, oder ein Verbot der Beklagten, sich auf die Verfristung zu berufen, sind daher nicht ersichtlich.

Dass die Behörde für Bildung und Sport zunächst davon ausgegangen ist, dass die mündliche Mitteilung der Verweigerung der Zustimmung ausreichend sei und diese daher zunächst für wirksam angesehen hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Verfristung berufen könnte. ...


Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz wurde geändert. Die maßgebliche Regelung der personalvertretungsrechtlichen Frage findet sich jetzt in § 80 Abs. 6 HmbPersVG.

§ 80 Abs. 6 HmbPersVG

(6) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen.
Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen.
Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen der §§ 41 und 72 auf drei Wochen verlängern.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 und 3 schriftlich und aus darzulegenden triftigen Gründen, die im Aufgabenbereich des Personalrates liegen, verweigert. Der Personalrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen.
In den Fällen des § 88 Absatz 1 Nummern 1 bis 11, 14 und 22 sowie Absatz 4 Satz 4 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen.
Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation der Dienststelle einzugehen.
Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Personalrat innerhalb der Frist geltend macht, dass
1. die Maßnahme gegen
a) eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,
b) eine Bestimmung in einem Tarifvertrag,
c) eine gerichtliche Entscheidung,
d) eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 93),
e) eine Dienstvereinbarung oder
f) eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, oder
2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der Betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3. ...
4. die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.
Ohne eine Begründung nach den Sätzen 6 und 7 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 8 Nummern 1 bis 4 gilt die Zustimmung als erteilt.


Zur Beteiligung des Personalrats gilt ähnliches, wenn wegen begrenzter Dienstfähigkeit die Arbeitszeit herabgesetzt wird:

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 29.09.11, 2 B 3252/11:

"1. Im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit anschließender Herabsetzung der Arbeitszeit muss die Beamtin oder der Beamte in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG darauf hingewiesen werden, dass sie oder er die Mitbestimmung des Personalrates beantragen kann."

Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit, sofern die Beamtin oder der Beamte dies beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.
Dass diese Vorschrift auch für die auf einer Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit fußende Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 S. 1 BeamtStG anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus § 43 Abs. 5 S. 2 NBG, demzufolge für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend gelten (vgl. dazu auch Fricke u.a., NPersVG, 3. Aufl. 2010, § 65 Rn. 45; VG Hannover, Urteil vom 26.01.10, 2 A 2818/09).
Folgt man hingegen der Argumentation des Antragsgegners, dass diese Verweisung sich nicht auf die personalvertretungsrechtlichen Aspekte des Verfahrens beziehe, ergibt sich dennoch eine entsprechende Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG aus der Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 1 NPersVG.
Nach § 64 Abs. 1 NPersVG bestimmt der Personalrat gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigen der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. § 64 Abs. 3 S. 1 NPersVG legt fest, dass soweit in den §§ 65 bis 67 einzelne Maßnahmen benannt sind, es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 NPersVG regeln die §§ 65 bis 67 und 75 die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Dienstunfähigkeit / Übersicht
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Das eigentliche DU-Verfahren Anordnung einer Untersuchung Anordnung gerichtlich angreifbar! Stimmen für Angreifbarkeit Stimmen für Angreifbarkeit Ist die Anordnung rechtmäßig? Einzelfall rechtswidriger Anordnung Amtsarzt: örtliche Zuständigkeit
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Schweigepflichtsentbindung? Anforderungen an Gutachten Amtsarzt / Privatarzt Betriebsarzt Untersuchung trotz BEM? trotz Sonderurlaub? ohne Beistand / Zeugen Neutralität der Ärzte
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