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Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen


Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern:

In Mecklenburg-Vorpommern finden sich ähnliche Disziplinarmaßnahmen und ähnliche Zuständigkeiten für die Entscheidung wie im Bund und in den anderen Ländern.
Man unterscheidet in aller Regel zwischen den Maßnahmen, die von der Behörde / dem Dienstherrn verhängt werden können, und jenen, auf die nur das Disziplinargericht erkennen darf.
Auch eine Zurückstufung in ein niedrigeres Amt darf (anders als zum Beispiel nach dem Bundesdisziplinargesetz) im außergerichtlichen Verfahren angeordnet werden.

Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.

Soll gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 52 Abs. 1) zu erheben.


Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen von A - Z
Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrenseinleitung Unterrichtung des Beamten Aussetzung des Verfahrens
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen §§ 7 ff. LDG MV Beamte auf Probe / Widerruf
Schlussanhörung §§ 35 - 37 LDG
Gerichtsverfahren Berufung / Revision