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Rückforderung von Beamtenbezügen, Versorgung usw.

Die erste Frage: wurde ohne rechtlichen Grund gezahlt?

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beamte Anspruch auf die gezahlten Beträge hatte, ob er die Leistungen also mit rechtlichem Grund oder rechtsgrundlos ("ungerechtfertigt") erhalten hat.

Nur im Falle rechtsgrundloser Leistung kann der Beamte im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften und des Bürgerlichen Gesetzbuchs ungerechtfertigt bereichert sein.


Bisweilen gibt es bereits auf dieser Stufe Streit: denken Sie nur an die immer wieder auftretende Frage, ob ein geschiedener Beamter noch Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag hat, wenn er den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau durch eine Einmalzahlung vorab erfüllt hat.
Oder bis vor kurzer Zeit: haben Lebenspartner Anspruch auf Familienzuschlag wie Verheiratete?

Die Juristen unterscheiden auch danach, ob eine Leistung auf einem ausdrücklichen Bescheid, also auf einem Verwaltungsakt, beruht oder ob die Zahlungen nur in Bezügemitteilungen dokumentiert sind.
Verwaltungsakte müssen auf bestimmte Art und Weise und innerhalb bestimmter Fristen zurückgenommen oder korrigiert werden, bevor die Rückzahlung verlangt werden kann.


Meist spitzt sich aber alles auf die Frage zu, ob (versehentlich) zu Unrecht bewirkte und erhaltene Leistungen wirklich zurückgezahlt werden müssen.

Während die Verwaltung eine Rückzahlung für selbstverständlich hält, berufen sich die Beamten darauf, sie hätten die Überzahlung nicht bemerkt, das Geld sei längst verbraucht und im übrigen habe doch der Dienstherr die Überzahlung verschuldet.


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