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Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: Unfall auf Dienstreise

Unfälle auf Dienstreisen sind grundsätzlich - aber nicht ausnahmslos"versichert".

VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge

Sie finden in den "Mitteilungen für die Verwaltung" der Hansestadt Hamburg im Jahrgang 2013 ab Seite 62 die Verwaltungsvorschrift "VVHmbBeamtVG-Unfallfürsorge", in der viele Einzelheiten erläutert werden.
Dort heißt es u. a. wie folgt:

"34.1.2.5
Dienstreisen und Dienstgänge sind die notwendigen Wege nach und von dem Bestimmungsort. Die Tz. 34.2.1 und 34.2.2 gelten sinngemäß.

Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit ... auch im inneren Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht, z. B. Lehrtätigkeit oder Teilnahme an einer Besprechung (dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). Mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu. Auch Tätigkeiten, die zwangsläufig mit dem auswärtigen Aufenthalt in engem Zusammenhang stehen, sind dienstunfallgeschützt, z. B. der Kauf einer Fahrkarte, nicht aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.

Wird eine Dienstreise nur unter der Voraussetzung angeordnet bzw. genehmigt, dass die Beamtin oder der Beamte vorher schriftlich auf die Reisekostenerstattung verzichtet, bleibt der Dienstunfallschutz für die Dienstreise unberührt. Andererseits reicht es für die Gewährung von Unfallschutz nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden."

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.13 - 2 C 7.12 -

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.13, 2 C 7.12

Anders als beim Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG besteht für die Reichweite der Dienstunfallfürsorge bei einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kein Anlass für eine restriktive Auslegung. Die Einbeziehung der Dienstreise in die Dienstunfallfürsorge ist keine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (Urteil vom 27.01.05 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361>). Die Dienstreise weist vielmehr einen unmittelbar dienstlichen Zusammenhang auf und ist nicht durch das private Interesse des Beamten veranlasst.

Bereits aufgrund dieser dienstlichen Veranlassung ist der Beamte nicht nur auf seinem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel geschützt, vielmehr ist auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Durch das Erfordernis einer auswärtigen Übernachtung ist der Beamte auf einer dienstlich veranlassten Reise nicht in der Lage, nach Dienstschluss in seine eigene Wohnung zurückzukehren. Er muss daher die Gegenstände seines täglichen Bedarfs, sofern er sie nicht von zu Hause mitgebracht hat, auswärts erwerben. Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel wird daher noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt (vgl. Urteile vom 22.11.1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <86> und vom 22.01.09 - 2 A 3.08 -; zur dienstlichen Veranlassung auch Urteil vom 09.12.10 - BVerwG 2 A 4.10 -).


Im Jahr 2020 hat das Bundesverwaltungsgerichts dies noch ein wenig weiter ausgeführt, indem es in seiner eigenen Entscheidung die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - der Vorinstanz - wie folgt zustimmend zitiert hat.
Dabei ging es darum, dass eine Beamtin während einer Dienstreise eine Bäckerei aufgesucht hat, um einen Snack einzunehmen. Dabei stürzte sie. Ihre Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2020 - BVerwG 2 B 52.19 -

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:
4 Bei einer Dienstreise seien die Wegstrecken vom Dienstunfallschutz umfasst. Dauere die Dienstreise mehr als einen Tag und sei daher eine Übernachtung erforderlich, gehöre zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Die Reichweite der Dienstunfallfürsorge bei einer Dienstreise sei nicht restriktiv auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Eine Abgrenzung zwischen dienstlich veranlasster Tätigkeit und eigenwirtschaftlicher Sphäre des Beamten sei damit jedoch nicht von vornherein überflüssig. Vielmehr sei stets nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden, wie weit dieser Wegeschutz reiche, denn auch eine Dienstreise könne durch einen Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs unterbrochen werden. Risiken, die allgemein der Privatsphäre zugeordnet seien, blieben aus dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge ausgeschlossen. In diesem Sinn sei der Aufenthalt in Gaststätten oder Geschäften auch bei einer Dienstreise vorwiegend eigenwirtschaftlich geprägt. Denn mit dem Betreten des jeweiligen Geschäftslokals werde der unmittelbare Weg zum Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit verlassen. Auf diesen Flächen, über deren Nutzung ein Dritter allein entscheiden könne, finde kein allgemeiner Verkehr statt. Unfälle auf diesen Flächen unterlägen selbst dann nicht der Unfallfürsorge, wenn sie sich anlässlich einer Dienstreise ereigneten.
5 Die Klägerin habe mit dem Betreten der Bäckerei den allgemeinen Verkehrsraum verlassen. Der Aufenthalt im Geschäft sei nicht Dienst, denn die Dienstreise erstrecke sich nicht auf die gesamte Zeit der Abwesenheit vom Heimatort, sondern nur auf die Reise selbst und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Dementsprechend sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.13 - 2 C 7.12 - nur davon die Rede, dass der Erwerb von nicht von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt werde. Dieser Entscheidung sei kein obiter dictum für den vorliegenden Fall zu entnehmen. Die Dienstunfallfürsorge könne bei Dienstreisen insoweit nicht auf die eigenwirtschaftliche Sphäre des Beamten ausgedehnt werden. Dieser Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Wegeschutz auf der Dienstreise umfassend zu verstehen sei. Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten Dritter seien nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen.
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