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Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung nach einer Beförderung

Mit Betroffenheit reagieren Beamte bisweilen darauf, dass sie nach einer Beförderung eine schlechtere dienstliche Beurteilung erhalten als zuvor.

Doch müssen sie sich mit einer von Gerichten häufig vertretenen These auseinandersetzen, die das OVG Saarland in einem Beschluss vom 26.07.07 - 1 B 304/07 -, PersV 2008, 31, wie folgt dargestellt hat:

Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.00 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.04 - 4 S 1165/03 -, DöV 2004, 891).

Tatsächlich haben mehrere Gerichte sinngemäß so oder ähnlich entschieden und das Absinken der Beurteilung nach einer Beförderung akzeptiert:

OVG NRW, Beschluss vom 29.07.04 - 6 B 1212/04 -
, in: ZBR 2005, 359,
Urteil vom 16.04.07 - 1 A 1789/06 -
in: RiA 2007, 271,

Hessischer VGH, Beschluss vom 07.11.05 - 1 UE 3659/04 -, in: IöD 2006, 148 = RiA 2006, 124


Es bleibt aber dabei, dass die einzelne dienstliche Beurteilung richtig und angemessen zu sein hat.
So kann es Bedenken begegnen, wenn in einer Behörde nach Beförderungen generell die Beurteilungsnoten  herabgesetzt werden, ohne dass der Einzelfall noch wirklich betrachtet wird.
Auch wird man Bedenken haben müssen, wenn im Einzelfall eine ungewöhnlich starke Absenkung der dienstlichen Beurteilung erfolgt.

Aber der betroffene Beamte wird sich doch mit dem Gedanken auseinandersetzen müssen, dass das in Hamburg bisweilen "Sägezahlmodell" genannte System nicht von vornherein und in allen Fällen als rechtswidrig bezeichnet werden kann - wenn es vernünftig gehandhabt wird.
Als "Sägezahnmodell" mit generell verordnetem Absinken dürfte es Bedenken begegnen, weil die Verweilzeit (auch Standzeit genannt) nicht lediglich als Indiz für den Leistungsstand herangezogen, sondern zum maßgeblichen Anknüpfungskriterium gemacht wird.

Das VG Frankfurt (Oder) hat in einem Urteil vom 17.02.16 - 2 K 1254/13 - folgendes angemerkt, ohne über diese Frage konkret entscheiden zu müssen:

Das Gericht weist vorsorglich auf Folgendes hin:
Zwar kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern enthaltenen Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Es entspricht weitverbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, bei gleichbleibender Leistung die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.08 – 6 B 1131/08 – DÖD 2009, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.10 – 5 LB 497/07 -, OVGE 54, 312).
Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, er sei vor der Beförderung gegenüber anderen beförderten Kollegen besser beurteilt worden. Insoweit führt das OVG in der Entscheidung vom 29.10.08 – 6 B 1131/08 - aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sowohl denjenigen, die im rangniedrigeren Amt zuletzt Spitzenbeurteilungen erhalten haben, als auch denjenigen, die in diesem Amt nur durchschnittlich beurteilt worden sind, im Beförderungsamt überwiegend derselbe Leistungs- und Befähigungsstand bescheinigt wird.
Dass ausgerechnet die bisher weniger leistungsstarken Beamten ihre Leistungen im Beförderungsamt (erheblich) steigern und trotz der dort höheren Anforderungen erneut eine durchschnittliche Beurteilung erreichen, während ihre bisher deutlich besser eingeschätzten Kollegen keinen Leistungszuwachs zeigen und – gemessen an den höheren Anforderungen des Amtes – ebenfalls nur die Durchschnittsnote erhalten können, ist unwahrscheinlich. Das OVG führt des Weiteren aus, dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass jedenfalls nach einer gewissen Einarbeitungsphase die Leistungen eines im Rang niedrigeren Amt mit der Spitzennote beurteilten Beamten nach der Beförderung auch im ranghöheren Amt überdurchschnittlich sind oder sogar das Spitzenniveau erreichen. Dass das Beförderungsamt höhere Anforderungen stellt, steht dem nicht entgegen, denn der Beamte hat mit seinen Spitzenleistungen im rangniedrigeren Amt sein Leistungs- und Befähigungspotential möglicherweise noch nicht ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass bei Beförderungen von Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in Ämter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO die Verleihung des höherwertigen Amtes trotz prinzipiell höherer Leistungsanforderungen regelmäßig gerade nicht mit einem eine (längere) Einarbeitungsphase verlangenden Aufgabenwechsel verbunden ist.

Bei dieser Bemerkung handelt es sich um ein so genanntes obiter dictum, eine im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevante Andeutung einer Rechtsauffassung des Gerichts. Wir halten die Anmerkung für sehr plausibel.
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