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Nachversicherung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das überkommene Modell: Nachversicherung nach SGB

Ein Beamter, der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wird für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - nachversichert.
Dies ergibt sich aus § 8 SGB VI.
Die hierfür zu entrichtenden Beiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen.
So die eindeutige Regelung in § 181 Abs. 5 SGB VI.

In der Praxis knirscht es dann bisweilen ein wenig, weil sich bei der Zahlung der Beiträge Verzögerungen ergeben. In diesen Fällen sind die §§ 181 ff. SGB VI genauer zu betrachten, in denen viele Einzelheiten geregelt sind.

Dies alles gilt auch dann, wenn der Beamte von dem Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt wird.
Auch bei Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren ist der Pensionär nachzuversichern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der nach Disziplinarrecht aus dem Dienst entfernte Beamte gewisse Nachteile zu tragen hat, zum Beispiel in einem
Urteil vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 -:
"Nachteilige Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts auf den Krankenversicherungsschutz können aus Rechtsgründen nicht zugunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigt werden. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, ...
Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. So hängt vom Inhalt der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften ab, ob die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen ist. Entsprechendes gilt für den Schutz im Krankheitsfall. Bei den hier eintretenden Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist."

Probleme haben die Betroffenen also trotz der Nachversicherung: zum Beispiel kann es schwierig bis unmöglich sein, in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten, weil auch die Aufnahme als freiwillig versichertes Mitglied an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.
Aber die Altersvorsorge geht ihnen nicht völlig verloren, sie bleibt in Form einer Rente erhalten.

Gelegentlich wird bezweifelt, dass das System der Nachversicherung mit europäischem Recht vereinbar sei.

Mit der finanziellen Belastung der Dienstherren befasst sich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.15 (BVerwG 6 C 4.14; BVerwG 6 C 5.14; BVerwG 6 C 6.14).

Die modernere Variante: Altersgeld

Bund und Länder sind unterschiedlich weit mit dem Vorhaben, ein neues System einzuführen, nämlich ein Altersgeld für aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten.
Hierüber informiert u. a. der Aufsatz von Alfred Drescher, "Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten", in: RiA 2013, 103 ff.
Für die Beamten der Hansestadt Hamburg sind bereits Änderungen des Beamtenversorgungsrechts erfolgt, und zwar durch das "Gesetz zur Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft (MobFG)" vom 17.02.14, HmbGVBl. 2014, 70 ff.

Vergleichen Sie zu allem auch den Aufsatz von Prof. Dr. Franz Ruhland, "Das Ende der herkömmlichen Nachversicherung von Beamten", in NVwZ 2017, 422 ff.
Auf einen noch neueren Stand bringt Sie ein Beitrag in der Zeitschrift für Beamtenrecht 2018, 365 ff., nämlich der Aufsatz von Prof. Dr. Thimo Hebeler und Dr. Thomas Spitzlei mit dem Titel "Die Entwicklung der Altersgeldgesetzgebung".
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